LEIVTEC XV3 stillgelegt

Stellungnahme eines Anwalts zu LEIVTEC XV3

(08.04.2021) Beim Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein Gerät der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung. Sachverständige der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt konnten belegen, dass beim Leivtec XV3 Messabweichungen auftreten können.

LEIVTEC XV3 ist bekannt für Fehler

Bereits 2019 kam der Verdacht auf, dass der Leivtec XV3 eine zu hohe Fehleranfälligkeit aufweist. Im August 2020 wurden aus diesem Grund Versuche durchgeführt, um die Genauigkeit des Messgerätes zu untersuchen. Die Beurteilung fand im Oktober 2020 statt. Im Test wurden zwei verschiedene Leivtec-Geräte in derselben Situation und am selben Fahrzeug genutzt. Dennoch gab es deutliche Unterschiede bei der Messung der Geschwindigkeit. Diese lagen bei den Messungen, bei dem das Fahrzeug nicht über die gesamte Messentfernung vom Laser erfasst wurde, außerhalb der Verkehrsfehlergrenze und waren damit zu hoch. Darauf reagierte der Hersteller im Dezember 2020 mit einer neuen Gebrauchsanweisung, in der er die Auswertekriterien verstärkte. Ein Zusammenhang zwischen den Abweichungen und dem Erfassen des Fahrzeugs wurde jedoch nicht hergeleitet. Die Messfehler konnten also weiterhin auftreten.

Stilllegung des LEIVTEC XV3 durch Behörde

Am 12.03.21 veröffentlichte die Zulassungsbehörde (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) in ihrer Stellungnahme zum Gerät einen Nachtrag. In diesem erklärt die PTB, dass sie Kenntnisse über weitere Versuche von Sachverständigen erlangt hat, die zeigen, dass es auch mit der neuen Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messabweichungen kommen kann.

Zitat: “Die Untersuchungen haben hervorgebracht, dass es spezielle Szenarien gibt, „bei denen es […] zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann.” (Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 12.03.2021). Ein Beispiel für so ein spezielles Szenario ist, wenn das gemessene Fahrzeug seitlich in den Messfeldrahmen fährt.

Hersteller informiert Betreiber des LEIVTEC XV3

Daraufhin informierte die PTB den Hersteller und begann mit eigenen Versuchen, deren Ergebnisse noch ausstehen. Der Hersteller des Leivtec XV3 gab anschließend ein Schreiben an die Betreiber des Messgerätes heraus, in dem es heißt:

“Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Wir werden uns nach Veröffentlichung der finalen Prüfergebnisse der PTB unverzüglich wieder bei Ihnen melden. Wir sind uns der Tragweite unseres Schreibens bewusst, sehen jedoch in der Sache keine andere Entscheidungsoption, da es uns als Ihr seit vielen Jahrzehnten zuverlässiger und seriöser Partner darauf ankommt, den rechtssicheren Einsatz unserer Produkte im Verkehrsüberwachungsbereich unter allen Umständen zu gewährleisten.”

Messergebnis des LEIVTEC XV3 nicht verwertbar!

Selbstverständlich kann es sich nach diesen Ausführungen des Herstellers bei dem gegenständlichen Messgerät nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren handeln. Aus Sicht von verkehrsrechtsanwalt24.de hat das zu Folge, dass aktuelle Bußgeldverfahren einzustellen bzw. die Beschuldigten freizusprechen sind. Bei bereits abgeschlossenen Bußgeldverfahren ist die Wiederaufnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ich kann gerne prüfen, wie die Chancen in Ihrem Fall stehen. Senden Sie mir gerne Ihren Bußgeldbescheid zur Prüfung!

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