Fahrverbot umgehen oder verschieben

Das Fahrverbot – eine strenge, aber effektive gesetzliche Erziehungsmaßnahme für Verkehrssünder

Meist ist der Vorfall längst verdrängt und fast schon vergessen, wenn nach Wochen oder Monaten die Postzustellungsurkunde mit dem Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Auf dem amtlichen Vordruck steht schwarz auf weiß: 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

„Die Ampel war noch nicht ganz rot. Oder etwa doch?“

Die Ampel war schon länger als eine Sekunde rot, weshalb es sich hier um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt – im Sinne der Bußgeldkatalog-Verordnung-BKatV Nr. 132.3 BKat und nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

Bereits ein Monat ohne Kraftfahrzeug bedeutet für viele Betroffene große Organisationsprobleme und wirft Fragen auf wie beispielsweise:

  • Kann ich den Fahrverbot-Antritt verschieben?
  • Bis wann kann ich 1 Monat Fahrverbot verschieben?
  • Kann ich wenigstens das Fahrverbot verschieben bis zum Urlaub?

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) unterscheidet zwischen Ersttäter und Wiederholungstäter. Dies hat Einfluss auf die Möglichkeiten, ein Fahrverbot zu verschieben.

Bußgeldbescheide können allerdings auch Fehler enthalten. Sie haben in Ihrem Bußgeldbescheid einen Fehler entdeckt? Dann sollten Sie erst einmal Einspruch einlegen, bevor sie das Fahrverbot verschieben.

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Fahrverbot nach schwerer Ordnungswidrigkeit/grober Pflichtverletzung

Je nachdem wie schwerwiegend der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gemäß § 25 StVG in Verbindung mit
§ 24 StVG sowie § 24a StVG war, erfolgt ein Fahrverbot. In besonders schweren Fällen kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten.

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Um eine grobe Pflichtverletzung handelt es sich bei Straßenverkehrsvergehen wie:

Der Bussgeldkatalog sieht für eine grobe Ordnungswidrigkeit zwei Punkte in Flensburg und ein Regelfahrverbot vor
(§ 4 BKatV).

In Verbindung mit einer Straftat erfolgt die Sanktion ebenfalls mit zwei Punkten in Flensburg. Neben einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe kann zudem ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden.

Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Regelfahrverbot:

Das Regelfahrverbot wird bei einer groben Ordnungswidrigkeit regulär verhängt. Das Fahrverbot kann bei einer Straftat zusätzlich zur Strafe verhängt werden, wenn beispielsweise ein Fahrerlaubnisentzug zu unverhältnismäßig wäre. Dafür muss die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stehen (§ 44 StGB).

Kann der Fahrverbot-Antritt verschoben werden?

Auf das Auto verzichten zu müssen, ist für die meisten Betroffenen eine drastische Maßnahme, auch wenn es sich nur um einen Monat handelt. Viele tägliche Verpflichtungen können ohne Kraftfahrzeug nur unter erschwerten Bedingungen erledigt werden, wie beispielsweise in örtlichen Gegenden den Einkauf zu erledigen oder die Kinder in die Schule zu bringen. Und gerade das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die Sanktion gibt einen Vorgeschmack auf die Zeit ganz ohne Kraftfahrzeug, denn die Bestrafung muss schließlich einen erzieherischen Effekt haben.

Prinzipiell kann der Antritt des Fahrverbotes verschoben werden. Am einfachsten haben es hierbei die Ersttäter. Als solche gelten Personen, die in den zurückliegenden zwei Jahren vor dem Bußgeldbescheid nicht in den „Genuss“ des Fahrverbots gekommen sind.

Wäre dies der Fall gewesen, würden sie als Wiederholungstäter gelten und damit kaum eine Möglichkeit haben, das Fahrverbot zu verschieben.

Wie lange kann ein Fahrverbot verschoben werden?

Ohne Einspruch werden Bußgeldbescheide innerhalb von 14 Tagen rechtskräftig. Ab dann beginnt für Ersttäter die Vier-Monats-Frist, bis zu deren Ablauf sie ihr Auto mindestens für einen Monat stehen lassen müssen.

Für Wiederholungstäter beginnt das Fahrverbot, sollten sie keinen Einspruch einlegen, 14 Tage nach Erhalt der Zustellungsurkunde. Sie suchen eine Vorlage für Ihren Einspruch? Hier finden Sie ein Muster für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.

Bis wann kann ein Monat Fahrverbot verschoben werden?

Unter normalen Verhältnissen besteht für Ersttäter prinzipiell die Möglichkeit, das Fahrverbot entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen zu verschieben. Allerdings gestaltet sich dies nur bei einem einmonatigen Fahrverbot recht komfortabel, da in einem solchen Fall die Führerscheinabgabe und somit die Autokarenz an jedem der vier zusammenhängenden Monate stattfinden kann. Dies bedeutet, dass spätestens mit Ablauf des dritten Monats der Führerschein bei der Behörde hinterlegt sein muss.

Schwierig wird es bei einem autofreien Zeitraum von zwei oder sogar drei Monaten. Da wünscht sich manch einer eine Splittung dieser Zeit, doch das ist nach deutschem Recht nicht erlaubt.

Entscheiden sich Betroffene allerdings für einen Einspruch, verschiebt sich das Fahrverbot während der Prüfung des Einspruchs teilweise um Monate.

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Kann das Fahrverbot wenigstens bis zum Urlaub verschoben werden?

Die meisten Betroffenen möchten das Fahrverbot in die Urlaubszeit verlegen. Diese Option ist allerdings nur möglich, wenn noch genügend Resturlaub zur Verfügung steht und wenn der Arbeitgeber diesen innerhalb der vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids bewilligt.

Beispiel der Fristenberechnung:

  • Wird der Führerschein am 14. Juli bei der Behörde abgegeben, kann ab dem 14. August wieder Auto gefahren werden.
  • Erfolgt die Abgabe am 12 Februar, ist die autofreie Zeit am 12. März beendet.

Wie können Fahrverbote verschoben werden?

Auch für Wiederholungstäter ist es möglich, den Zeitpunkt bis zur Abgabe ihres Führerscheins zu verschieben und zwar dann, wenn sie eine Möglichkeit sehen, Einspruch einzulegen. Erfolgt der Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids, kann dies durchaus zu einer Zeitverzögerung von einigen Monaten führen, da die Behörden Einsprüche sorgfältig prüfen müssen.

Mögliche Gründe für einen Einspruch sind beispielsweise:

  • Fehler im Bußgeldbescheid, wie unkorrekte Angaben zu den Betroffenen, dem Tatzeitpunkt, dem Tatort, den Messdaten
  • eine unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeit, wodurch es zu einer Verjährung des Bußgeldbescheids kommt, denn nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG drei Monate. Die Verjährungsfrist kann allerdings unterbrochen werden, beispielsweise durch einen Anhörungsbogen und aufgrund der Unterbrechung im Endeffekt bis zu sechs Monate dauern.
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Einspruch mit dem Anwalt für Verkehrsrecht

Bei der Prüfung von Bußgeldbescheiden ohne den entsprechenden Sachverstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Einspruch nicht den gewünschten Erfolg bringt.

Wer sichergehen möchte, sollte sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, sich beraten und wenn nötig vertreten lassen.

Denn nur in äußerst seltenen Fällen gelingt ein erfolgreicher Einspruch auch ohne fachanwaltliche Unterstützung. Dies betrifft vor allem besondere Fälle wie die Umwandlung des Fahrverbotes in eine Bußgeldzahlung. Gewisse Erfolgsaussichten bestehen bei:

  • berufsbedingtem Härtefall
  • Krankheit oder Behinderung
  • Pflege von kranken Angehörigen
  • Augenblicksversagen

Stimmt der Richter einer Umwandlung zu, ist mindestens eine doppelte Bußgeldzahlung fällig. Sie kann sogar bedeutend höher oder auch geringer ausfallen. Denn im Bußgeldverfahren richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten, wenn die Ordnungswidrigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 250 Euro übersteigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Berufsbedingter Härtefall

Als berufsbedingte Härtefälle werden die Berufsgruppen angesehen, deren berufliche Existenz vom Besitz des Führerscheins abhängt. Hierzu gehören neben Berufskraftfahrern auch im Außendienst tätige Angestellte.

Pflege von Angehörigen

Neben den beruflichen Gründen treten immer mehr Personen in den Vordergrund, die Angehörige pflegen. Oftmals sind die Pflegenden teilzeitbeschäftigt und müssen daher auf dem kürzesten und schnellsten Weg von A nach B gelangen. Diese Personen können ohne ihren Führerschein weder den kranken Angehörigen noch ihrem Arbeitgeber gerecht werden.

Krankheit oder Behinderung

Besonders hart ist es, wenn Personen selbst durch Krankheit oder Behinderung körperlich nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies ist beispielsweise bei Rollstuhlfahrern der Fall.

Augenblicksversagen

Ein Augenblicksversagen wird zugrunde gelegt werden, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass durch den Mitzieheffekt ausgelöst wurde.

Eine solche Situation ergibt sich beispielsweise, wenn nebeneinanderliegende Fahrspuren entsprechend der unterschiedlichen Fahrtrichtung verschiedene Grünphasen anzeigen. Durch das Anfahren der Verkehrsteilnehmer auf der Nebenspur kann es zu einem Mitnahmeeffekt für die anderen Fahrer kommen.

Erkennt der Richter die besonderen Umstände an, führt dies dazu, dass das Fahrverbot in ein erhöhtes, meist doppeltes Bußgeld umgewandelt wird.

Weitere Voraussetzungen für ein Augenblicksversagen können sein:

  • kurzzeitige Unachtsamkeit des Kraftfahrers und dadurch Verstoß gegen die Verkehrsregeln
  • keine sichtbare Geschwindigkeitsbegrenzung, da diese beispielsweise durch eine Baumaßnahme verdeckt ist.
  • eine nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung

Die Umwandlung des Fahrverbots in ein Bußgeld

Ein Bußgeld lässt sich nur in seltenen Fällen umwandeln. Sind die Bußgeldbescheide korrekt, bleibt bei Fahrverboten lediglich der Weg über das Gericht, um den Bescheid in ein entsprechend erhöhtes Bußgeld ändern zu lassen. Hierbei kommt es in überwiegendem Maße auf die Argumentation an, weshalb dies ohne anwaltliche Hilfe kaum zu schaffen ist. Ob und wenn ja, in welchem Umfang eine Chance auf Erfolg besteht, wird Ihnen Ihr Anwalt innerhalb eines Beratungsgespräches erläutern.

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Promillegrenze haben allerdings auch mit Anwalt nur wenig Aussicht auf Umwandlung in ein erhöhtes Bußgeld, da der Gesetzgeber diese Delikte streng bewertet.

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