Verbale Drohungen im Strassenverkehr gelten als Noetigung

Nötigung im Straßenverkehr

Die Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann. Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor und wie ist sie zu bewerten? 

Hier spielen viele Faktoren rein und jeder Fall sollte individuell betrachtet werden!

§240 StGB – Nötigung

Da es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch (StGB) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt, müssen die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen. Erst wenn dieser Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, handelt es sich auch um eine Nötigung im Straßenverkehr.

“Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)”

Die Absätze 2 und 3 regeln, dass auch der Versuch strafbar ist sowie die Tat dann rechtswidrig ist, “wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“.

Abstandsverstoß wann liegt er vor wie wird gemessen
Drängeln und zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr gilt als Nötigung

Nötigung im Straßenverkehr – wann liegt sie vor?

Der Tatbestand der Nötigung ist immer individuell zu betrachten und es gilt einige Punkte abzuwägen, ob es sich tatsächlich um eine solche Tat handelt. Der Einsatz der Lichthupe ist noch keine Nötigung, da das deutsche Strafrecht davon ausgeht, dass jeder Mensch einen bestimmten Grad an Besonnenheit aufweist und darüber hinwegsehen kann.

Man sollte es allerdings nie auf die leichte Schulter nehmen und den Täter zur Rechenschaft ziehen, sollte man im Straßenverkehr genötigt werden. Die Nötigung im Straßenverkehr passiert leider zu häufig und kann zudem sehr gefährlich werden. 

Ein Verkehrsteilnehmer begeht gemäß StGB Nötigungen im Straßenverkehr, wenn er andere

  • Mit seinem verkehrswidrigen Fahrverhalten vorsätzlich unter Druck setzt oder/und damit ängstigt.
  • Zu einer unfreiwilligen Handlung bzw. Reaktion (wie schnelleres Fahren durch Drängeln) zwingt.
  • Durch seine Fahrweise gefährdet, indem er z. B. einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden in Kauf nimmt.

Leider kommt es täglich zu riskanten Situationen im Straßenverkehr, die den Tatbestand einer Nötigung erfüllen – etwa durch:

  • Ausbremsen, Drängeln, Auffahren oder Aufblenden mit der sogenannten Lichthupe
  • Plötzlichen Fahrbahnwechsel oder absichtliche Behinderung bei einem Überholvorgang
  • Erzwingen der Vorfahrt und Freihalten einer Parklücke
  • Blockieren von Zufahrten oder/und Fahrzeugen

Jemandem den Mittelfinger zu zeigen, ist nicht als Nötigung zu sehen und wird unter einer Beleidigung verbucht. Die Beleidigung eines anderen Fahrers ist allerdings ebenfalls eine Straftat und wird als solche nach Bußgeldkatalog zumindest mit einer Geldstrafe geahndet. 

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Drängeln und dichtes Auffahren

Nach StVO muss ein Sicherheitsabstand auf deutschen Straßen eingehalten werden. Daran wird sich oft nicht gehalten. Gerade beim Befahren der linken Spur auf Autobahnen, kommt es nahezu täglich zur Nötigung durch zu dichtes Auffahren und Drängeln damit der Drängler überholen kann. Das Missachten des Sicherheitsabstandes inkl. Signal- und Lichthupe ist Nötigung. Dieser Tatbestand ist gefährlich und provoziert schnell einen Unfall. 

Bremse antippen und ausbremsen gilt als Noetigung
Bremse antippen und ausbremsen im Straßenverkehr gilt als Nötigung

Ausbremsen und Schneiden

Laut Straßenverkehrsordnung müssen alle Verkehrsteilnehmer umsichtig fahren und jederzeit bremsbereit sein. Ohne Vorsatz und im Rahmen einer korrekten Fahrweise stellt eine Bremsung an sich keine Nötigung dar. Das gilt auch, wenn beispielsweise Kinder am Straßenrand spielen und eine Vollbremsung oder einen Spurwechsel rechtfertigen.

Wer seinen Hintermann absichtlich durch Abbremsen nötigt oder durch einen überraschenden Fahrbahnwechsel schneidet, schafft mit seinem Fahrzeug ein physisches Hindernis. Infolge dieser vorsätzlichen Gewalteinwirkung ist eine Nötigungssituation gegeben und es kann zu einer Strafanzeige kommen.

Zuparken oder das Blockieren eines Parkplatzes

Wer sein Auto versehentlich als Hindernis abstellt, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Wer mit seinem Auto eine Zufahrt oder ein anderes Fahrzeug absichtlich blockiert, begeht eine strafbare Nötigung im Straßenverkehr, wenn

  • Die Zufahrt durch andere Verkehrsteilnehmer nicht befahrbar ist.
  • Das ein anderes Fahrzeug nicht wegfahren kann.

Grundsätzlich stellt auch das Freihalten eines Parkplatzes eine Nötigung und somit einen Straftatbestand dar. Beschädigt die Person, die den Platz freihält, dabei nicht das Auto, wird dieses Bagatelldelikt in der Regel nicht verfolgt.

Eine Anzeige und Verurteilung wegen Nötigung ist dafür umso wahrscheinlicher, wenn der andere Autofahrer den Platzhalter unter Anwendung von Gewalt verdrängen möchte.

Absichtliche Behinderung eines Überholvorganges

Eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn eine schikanöse Behinderung der Überholspur, ein absichtliches Langsamfahren gemeinsam mit einem plötzlichen Ausscheren oder ein beharrliches Linksfahren bei freier rechter Straße vorliegt.

Mögliche Strafen für Nötigung im Straßenverkehr

Die Strafen für Nötigung im Straßenverkehr fallen laut Bußgeldkatalog sehr unterschiedlich aus, da jeder Fall individuell betrachtet werden muss und viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. Während in schweren Fällen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren möglich sind, können die Beschuldigten auch wegen Ordnungswidrigkeiten verurteilt werden. Entscheidend für das Strafmaß sind u. a.:

  • Intensität der Nötigung: Geschwindigkeiten der Fahrzeuge, Dauer der Nötigung, Abstand zwischen den Fahrzeugen, Anwendung von Gewalt
  • Folgen der Nötigung: Personen- und Sachschaden infolge eines Unfalls
  • Verhalten des Täters: Dauer und Schwere der Tat, Vorsatz, vergangene Verkehrsverstöße, Entschuldigung beim Opfer

Laut Bußgeldkatalog sind folgende Sanktionen und Strafen für eine Nötigung anzusetzen: 

  • Punkte in Flensburg
  • Maximal 3 Monate Fahrverbot
  • Führerscheinentzug
  • Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren – in dieser Zeit dürfen Täter keine neue Fahrerlaubnis beantragen.
  • Eine Geldstrafe

Steht es bei der Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird ohne Zeugen durchgeführt, entscheidet der Richter, nach eigener Überzeugung. Dennoch ist es ratsam eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und einen Anwalt zu engagieren, da er vergleichbare Gerichtsurteile kennt und dem Beklagten mit einer gezielten Argumentation vor Gericht helfen kann.

Informationen und Statistiken der Polizei
Nach Aussage des Auto Club Europa (ACE) steigen die Unfälle durch zu dichtes Auffahren und Drängeln weiter deutlich an.

Urteile zum Thema Nötigung im Straßenverkehr

Da eine Nötigung im Straßenverkehr sehr individuell betrachtet werden muss und oft nicht eindeutig ist, habe ich einige Urteile zusammengestellt, welche den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllen:

Rentner bedroht Radfahrer

(AG München 2015: Az 942 Cs 412 Js 230288/15)

Ein Rentner möchte mit seinem Pkw ein parkendes Auto überholen und wechselt auf die Gegenfahrbahn. Einen entgegenkommenden Radfahrer will er zum Ausweichen zwingen, indem er auf diesen zufährt.

Als beide halten, bezeichnet er den Radfahrer als „Arschloch“. Zusätzlich droht er, den Radfahrer umzufahren, falls dieser nicht sofort ausweiche.

Vor Gericht leugnet der Senior die Nötigung, doch Zeugen können sein aggressives Verhalten bestätigen.

Da er in der Vergangenheit bereits wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wurde, erhält er eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen und ein Fahrverbot für einen Monat.

Beleidigung und Nötigung

(AG München 2015: Az 922 Cs 433 Js 114354/15)

Ein Taxifahrer fährt ohne Fahrgast hinter einem Ehepaar her.

Plötzlich überholt er mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn und zeigt dem Ehepaar den Mittelfinger.

Der Taxifahrer schert so knapp vor dem Ehepaar ein, dass nur eine Vollbremsung einen Auffahrunfall verhindert.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sein rechtswidriges Fahrverhalten wird daher mit einer Geldstrafe von 1.000 € und einem Monat Fahrverbot bestraft.

Schlag auf Motorhaube

(LG Essen 2013: Az. 24 Ns-28 Js 124/12-102/12 30 Ds 174/12)

Im Stau steigt ein Beifahrer aus, um zu rauchen. Der Fahrer des hinteren Pkw fühlt sich dadurch provoziert und rollt auf den Raucher zu. Aus den Wortgefechten resultiert ein leichtes Handgemenge, infolgedessen der Raucher auf die Motorhaube fällt und eine Delle verursacht.

Der Sturz wird als vorsätzlicher Schlag gewertet, der eine Weiterfahrt des Autofahrers behinderte. Daher verurteilt das AG Gelsenkirchen-Buer den Raucher in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.

Doch die Berufungsverhandlung vor dem LG Essen hebt das Urteil auf: Da kein Beweis existiert, der den Sturz als gezielten Schlag beweist, handelt es sich nicht um Nötigung und das Stehen vor einem Fahrzeug ist nicht strafbar.

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Rücksichtsloses Überholen

(KG Berlin 2016: (3) 161 Ss 211/16 (144/16)

Ein Autofahrer fühlt sich durch die langsame Fahrweise seines Vordermannes behindert. Er entschließt sich, rechts zu überholen und knapp vor dem Fahrzeug einzuscheren.

Der andere Pkw muss stark bremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.

In erster Instanz wird der Autofahrer zu einer Geldstrafe verurteilt und erhält ein Fahrverbot, daher legt er gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das KG Essen entscheidet in der Revision zugunsten des Beschuldigten, da rücksichtsloses Überholen keine Strafbarkeit wegen Nötigung begründet.

Was tun, wenn Ihnen dieser Tatvorwurf gemacht wird?

Solange keine Anzeige bei der Polizei vorliegt und lediglich der Vorwurf einer Nötigung besteht, brauchen die Beschuldigten nichts zu unternehmen. Ohne polizeiliche Aufnahme der Nötigung, erhalten Betroffene weder eine Vorladung noch einen Anhörungsbogen dazu.

Wenn die Augenzeugen einer Nötigung im Straßenverkehr den Beschuldigten nicht zweifelsfrei identifizieren können, führt dies oft zur Einstellung des Verfahrens. Dennoch lohnt es sich stets, Notizen zum Vorfall zu machen und entlastende Beweise zu sichern, um eines möglichen Strafverfahrens entgegenzuwirken. 

Sollte es zu einer Anzeige durch den Genötigten kommen, ist es immer ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Um Akteneinsicht zu erlangen ist die Hilfe eines Anwalts notwendig. 

Urteile von Gerichten zu Bussgeldbescheiden
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