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Absicht oder „aus Versehen“?
Die Frage, ob jemand etwas mit Absicht, aus Versehen oder in einer Mischung aus Beidem tut, beschäftigt von der Kindheit an. Diese Frage ist nicht nur auf das Verkehrsgeschehen beschränkt, sondern auf das gesamte Leben. „Du hast das mit Absicht gemacht“ wiegt schwerer als ein „Es war aus Versehen“. Doch nicht immer lässt sich ein Versehen auch genau bestimmen beziehungsweise setzt eine weitere Kontextualisierung voraus, ob es sich nicht möglicherweise doch um die Möglichkeit eines Vorsatzes (dolus directus) handelt. Warum ist wie was geschehen und welche Art Definition von Vorsatz liegt vor?
Es steckt vielleicht nicht eine Absicht bei einem Delikt dahinter, aber möglicherweise eine Unwissenheit oder ein anderer „stiller“ Gedanke. Und dennoch ist eine Absicht immer möglich, auch wenn man dazu wahrscheinlich die Gedanken des Täters lesen muss. Vielleicht können Lügendetektoren eingesetzt werden, was zum Beispiel in Amerika vorkommt, um Zeugen zu befragen und ihre Gehirnströme auf Nervosität zu testen. Eine Abweichung ist schnell erkennbar beziehungsweise führt dann zu neuen Aussagen, die sich weiterentwickeln können.
Es ist also immer auch eine Abwägung im jeweiligen Gespräch oder dann in der Gerichtsverhandlung, was wie und wann ausgehandelt wird. Die Frage nach der Absicht ist meist nicht genau von Außen her zu klären, sondern setzt die Aussage des Täters voraus, wie ein Geständnis beispielsweise. Auch eine weitere Zeugenaussage kann helfen, ob der Täter eine Aussage gemacht hat, die möglicherweise mit einer Absicht zusammenzubringen ist.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Juristisch handelt es sich bei einem Vorsatz im wahrsten Sinn auch um einen Vorsatz im Sinn eines Handelns oder es ist ein bedingter Vorsatz, der die Bedeutung eines Vorsatzes einschränkt. Das heißt, ob eine Straftat mit einem eigenen Grund durchgeführt wurde oder nicht. Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn keine direkte Absicht bestand, sondern die Straftat mehr oder weniger aus Versehen ausgeübt wurde.
Vorsätzliche Tätigkeiten geschehen unter eigenem Affekt, sind aber immer mit einer weiteren Sache kombiniert. Vorsätzliche Straftaten werden höher geahndet als fahrlässige, auch wenn letztere vermieden werden können. Aber nicht immer ist im Sinne der Fahrlässigkeit auch ein einzelner Verkehrsteilnehmer daran beteiligt, sondern mehrere im Sinne eines Unfalls. Es gibt eine Unterscheidung zwischen einem direkten und bedingten Vorsatz, die im Verkehrsrecht und je nach der Situation unterschiedlich zu bewerten sind.
Die Unterkategorien Vorsätzen und Fahrlässigkeit?
Es gibt noch die Unterscheidungen zwischen leichter, mittlerer, schwerer und grober Fahrlässigkeit in Hinblick auf ein fahrlässiges Handeln im Bußgeldkatalog, der aber nicht immer von einer Fahrlässigkeit ausgeht, sondern es auch Strafen gibt, die immer mit einem Vorsatz verbunden sind. Hier finden Sie ein Muster für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Das ist auch von der Stärke und Charaktereigenschaft der „Barbarei“ abhängig, das Recht des Stärkeren. Psychologisch gesehen geht diese auf das ES bei Sigmund Freud zurück, die Triebe und das Verlangen des Menschen, die unter Umständen gegen das ÜBER-ICH stehen können.
Mit dem ÜBER-ICH sind alle Konventionen und Erziehung beziehungsweise Bildungsmaßnahmen gemeint, die in der Fahrschule, durch die Charakterbildung oder auch durch ein Aufbauseminar dann entstehen. Entscheidend ist vielleicht, dass es sich immer um ein „Hin und Her“ handelt.
Also was kann zum ÜBER-ICH werden, was nicht? Sind es immer nur die Erfahrungen, die man selbst macht oder die Erfahrungen, die einem beigebracht werden? Da ist auch der eigene Wille entscheidend, wie sehr man Bildung an sich heranlässt oder nicht und das Konfliktfeld eine innere Einstellung voraussetzt.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Straftaten können entweder unter einem Vorsatz beziehungsweise auch fahrlässig ausgeführt werden. Fahrlässigkeiten können das Strafmaß unter Umständen mindern oder auch nicht. Eine fahrlässige Körperverletzung wiegt im Strafmaß geringer als bei einer vorsätzlichen im Feld des Tatbestandes oder während der Tatbegehung. Auch in dynamischer und zeitlicher Perspektiver kann sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Handlung dahinter stehen. Doch wie kann man zwischen beiden unterscheiden? Liegt eine Absicht oder eine Fahrlässigkeit vor?
Das setzt auch psychologische Erkenntnisse in Hinblick auf den Täter und die genaue Beobachtung der Tatsituation voraus. Es kommt dann auf die Art der Fahrlässigkeit an. Eine einfache Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurde. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn die Konsequenzen in jedem Fall jedem hätten klar sein müssen. Ein Vorsatz setzt immer ein eigenes Wissen um die Konsequenzen voraus. Es liegt also eine negative Kontextualisierung vor, die sich von einer positiven insofern unterscheidet, dass man nicht in Hinblick auf eine Aussage kontextuell denkt, sondern in Hinblick auf eine zukünftige Straftat.
Bei aller Kontextualisierung und Begründung – diese ist solchen Fällen immer noch sehr wichtig – können sie auch negativ für einen jeweiligen Täter ausgehen. Entscheidend ist auch das Vorhanden-Sein eines Plans, der willentlich ausgeführt wird beziehungsweise aus einem eigenen Willen heraus. Dasselbe gilt für Straftaten, bei denen man nicht direkt handelt, aber sich schon der Konsequenzen bewusst ist beziehungsweise sie billigend in Kauf nimmt. Bei diesem Rechtskorpus handelt es sich um einen Dolus Eventualis beziehungsweise einem Eventualvorsatz.
Das heißt, der Vorsatz ist bedingt in Hinblick auf seine Eventualität und liegt nicht unbedingt vor, sondern es handelt sich um ein „Mittelding“ zwischen den unterschiedlichen Rechts- und Sachparteien, das man dann individuell klären muss, welche Vorsatzformen vorliegen.
Das ist insbesondere von den Aussagen des Täters und der Zeugen abhängig, wenn diese vorhanden sind. Aus psychologischer Perspektive wäre zu sagen, dass man auch immer das sagt, was man gerade denkt beziehungsweise gedacht hat. Es kann also passieren, dass einem in einem Gespräch mit der Polizei schnell mal etwas „rausrutscht“, besonders wenn das Ereignis noch sehr präsent ist und vielleicht sogar eine „Wut“ erkennbar ist beziehungsweise das innere ES und der Trieb stärker sind.
Unterdrückt man diese Gefühle, kommt man leicht in das Stottern oder fängt an zu zittern. Wahrscheinlich werden sich einige Täter eine Geschichte zurechtlegen, mit der sie vom Vorsatz zu einer Fahrlässigkeit überlenken können. Doch man kann heraushören, ob eine Geschichte bloß konstruiert wurde oder ehrlich (mit vielen verstehbaren Kontexten) wiedergegeben wird. Manchmal setzt dann auch eine Reue ein, wenn man „auspackt“ und diese kann sich unter Umständen strafmildernd auswirken oder man sagt im Gespräch ein „Es tut mir leid“, was sowohl bei einem Vorsatz als auch bei einer Fahrlässigkeit der Fall sein kann. Damit können auch die Stufen der Fahrlässigkeit unter Umständen je nach der Situation abgestuft und einzeln behandelt werden. Im Zweifel muss für den Angeklagten entschieden werden.
Praktisches Beispiel: Der Umgang mit Tieren
An einem praktischen Beispiel lässt sich die Theorie noch besser erklären beziehungsweise veranschaulichen oder um die Sorgfaltspflicht zu erklären, nicht nur im Straßenverkehr, sondern überhaupt im gesamten Alltag. Angenommen man hat eine Katze und füttert sie mit Futter, das nicht mehr gut ist, aber man weiß nicht darum, hätte aber vielleicht auf das Ablaufdatum der Tiernahrung geschaut, dann hat man fahrlässig gehandelt.
Die Schwere der Tat bestimmt dann das Verhältnis zwischen einfacher, leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit, aber auch die Umstände, die man jeweils hätte wissen können. Man kann daher auch von einem Eventualvorsatz beziehungsweise bedingten Vorsatz ausgehen. Dennoch hat man die Konsequenzen nicht billigend beziehungsweise absichtlich in Kauf genommen. Anders würde es sich in einem Fall verhalten, wenn man zum Beispiel einen Streit mit einem Nachbarn hatte und die Katze auf diese Art angreifen möchte (Rache). Dann liegt ein direkter Vorsatz vor, der mit einer Strafe hinsichtlich des Tierschutzrechtes zu ahnden ist. Und selbst wenn es zu einem Streit mit dem Nachbarn gekommen ist, dann sollte man sich nicht auf dieses Niveau herab begeben oder es noch, wie in diesem Beispielfall, schlimmer kommen lassen und die Angelegenheit einfach vergessen beziehungsweise ihr aus dem Weg gehen. Darin liegt dann die eigentliche Besinnung vor der Barbarei, dem Recht des Stärkeren.
Genau so verhält es sich im Straßenverkehr, wenn man zum Beispiel genötigt wird und sich eine Sache nicht gefallen lässt: Immer die Ruhe bewahren (beziehungsweise der Klügere gibt nach). Die Besinnung ist das Maß aller Dinge beziehungsweise das Einhalten der Verkehrsregeln, ohne bewusst fahrlässig zu handeln (mit Absicht) oder sich darüber bewusst zu sein, was hätte passieren können. Daher gibt es auch die Abgrenzung zwischen einer bewussten und unbewussten Form der Fahrlässigkeit.
Es kann auch passieren, dass der Täter sein Verhalten als Tatbestandsverwirklichung gar nicht erkennt. In Hinblick auf eine bewusste Fahrlässigkeit verhält es sich anders. Zwar weiß der Täter, dass er sorgfaltswidrig handelt, nimmt aber dennoch in „Kauf“, dass es vielleicht gut ausgehen wird (Aspekt der Hoffnung), was zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fall ist, dass der schnellere Autofahrer davon ausgeht, dass er damit im wahrsten Sinne des Wortes mit der Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern durchkommt. Nicht alle Straftaten sind auch als fahrlässig einzustufen.
Sie können auch mit anderen Formen von Wissentlichkeit erweitert werden, wie eine vorsätzliche Trunkenheit, die einer bewussten Fahrlässigkeit dann nahe kommt, weil es sich um ein Außerachtlassen der Kontexte und Folgen einer Vortat handelt.
Wie geht es im Verkehrsstrafrecht und nach einem Strafrahmen weiter?
Das setzt voraus, dass im jeweiligen Gesetz auch wirklich der Strafbestand einen Bereich der Fahrlässigkeit vorsieht, was zum Beispiel bei einer Sachbeschädigung der Fall ist, die immer unter Vorsatz geschieht. Dasselbe gilt grundsätzlich auch im Falle, wie eine vorsätzliche Tötung, die aber durch eine fahrlässige Tötung beschränkt ist. So gibt es immer Mischformen und es ist nicht immer ganz klar, um was es sich handelt, einer bewussten oder unbewussten Fahrlässigkeit.
Ein Eventualvorsatz ist dagegen vor der Situation und der eigenen Einschätzung dieser abhängig, sodass das Hauptproblem der Abgrenzung im eigenen Willen des Täters liegt. Im Zweifel muss für den Angeklagten beziehungsweise im Rahmen von Fahrlässigkeit entschieden werden. Man kann nicht in den Kopf des Täters schauen, aber möglicherweise Zeugen und Beweise zu seiner persönlichen Umgebung erfassen. Nach dem ersten Schock ist daher enorm wichtig, was vor den Polizisten gesagt wird. Im ersten Schock sagt man möglicherweise etwas, was in der unmittelbaren Erinnerung beziehungsweise auch unmittelbaren Wut steht und es liegt vielleicht doch ein vorsätzliches Handeln vor. Ein „Stottern“ kann ebenfalls als unbewusste Verschwiegenheit zu einem Fall und seiner Situation gedeutet werden.
Man sollte daher nicht etwas sagen, bevor man nicht seinen Anwalt konsultiert hat, sondern erst einmal zur Ruhe kommen und nur das Notwendigste sagen. Es könnte sonst falsch gedeutet werden und vielleicht sind die Worte des ersten Schocks auch gar nicht „wahr“, sondern haben einen anderen Grund, wenn man sich als Täter nicht den weiteren Kontexten bewusst ist. Aussagen können im Strafverfahren weiter verwendet werden. Wichtig ist daher eine Rekonstruktion und Beschreibung des Tatherganges mit einem Anwalt für Verkehrsrecht, um dieses dann vor Gericht auf einer Schautafel zu kontextualisieren und zu illustrieren, damit sich der Richter ein eigenes Bild in seiner Einschätzung zwischen Wahrheit und Fiktion machen kann.
Man muss immer davon ausgehen, dass man unter Eid aussagen kann beziehungsweise immer die Wahrheit sagen muss, sonst würde man sich weiterhin strafbar machen. Die Wahrheit zu finden, ist im Falle der Unterscheidung zwischen einem Vorsatz und Fahrlässigkeit nur nicht immer leicht zu bestimmen und sie kann im Auge des jeweiligen Betrachters liegen.