B Verstoss in der Probezeit - Was nun?

B-Verstoß in der Probezeit – und nun?

Informationen zum B-Verstoß: Konsequenzen, Rechtslage und Hilfe im Fall der Fälle

Am 01. November 1986 begann für Fahranfänger eine neue Zeitrechnung: Seither gilt es, nach bestandener Fahrprüfung mit der Fahrerlaubnis eine zweijährige Probezeit zu überstehen. Dadurch soll die Unfallgefährdung durch Fahranfänger(innen) minimiert werden. Denn aus hoher, jugendtypischer Risikobereitschaft gepaart mit der Unerfahrenheit dieser Risikogruppe resultieren daraus häufig Verkehrsunfälle. Die Probezeit hat sich definitiv bewährt. Bei der Risikogruppe der jugendlichen Unfallfahrer ist seither ein deutlicher Rückgang der Auffälligkeits- und Rückfallzahlen im Straßenverkehr erkennbar. 

Leider sind junge Menschen dennoch überdurchschnittlich häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem Anteil am Straßenverkehr sowie an der Gesamtbevölkerung weisen sie noch immer ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die altersbedingt ausgeprägte Risikobereitschaft. Dabei fällt die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen besonders ins Gewicht. In ihrer Probezeit müssen Fahranfänger(innen) daher mit sehr strengen Konsequenzen u.a. aus dem Bußgeldkatalog rechnen.

Die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Probezeit sind wie folgt gestaffelt:

A-Verstöße (schwerwiegende Vergehen)
B-Verstöße (weniger schwerwiegende Vergehen)

Führerschein auf Probe - B Verstoss in der Probezeit
Egal ob A- oder B-Verstoß, beide Vergehen sind für Fahranfänger unangenehm.

Was genau ist ein B-Verstoß?

Parken auf Autobahnen, Fahren mit abgefahrenen Reifen und die Nutzung von PKWs, deren TÜV-Plakette mehr als acht Monate abgelaufen ist, zählen zu den B-Verstößen. Nachfolgend einige der gängigsten Beispiele für einen B-Verstoß:

Parken: Wird ein Fahrzeug in unzulässiger Weise auf einer Autobahn abgestellt, wird laut Bußgeldkatalog eine Gebühr von 70 € fällig. Dazu kommt ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister in Flensburg.

Beifahrer(innen): Wer einen PKW lenkt, hat dafür Sorge zu tragen, dass mitfahrende Kinder angeschnallt sind. Bei Missachtung wird ein Punkt im Zentralregister in Flensburg fällig. Ein nicht ordnungsgemäß angeschnalltes Kind zieht ein Bußgeld von 60 € nach sich, mehrere nicht angeschnallte Kinder werden nach Bußgeldkatalog mit 70 € geahndet.

Behinderungen: Kommt es durch ein Fahrzeug in der Probezeit zu einer Behinderung von Notarzt, Feuerwehr oder Polizei, wird auf jeden Fall ein Punkt im Zentralregister in Flensburg notiert. Dazu gibt es ein Bußgeld von 65 €. Geschieht das Fehlverhalten an unübersichtlichen Stellen, bzw. z.B. in scharfen Kurven, schreibt der Bußgeldkatalog eine Ordnungsgebühr von 60 € vor.

Reifen: Ein B-Verstoß liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt wird, und dabei die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern an den Reifen unterschritten wird. Als Konsequenz sieht der Bußgeldkatalog ein Ordnungsgeld von 60 € vor. Dazu kommt ein Punkt im Zentralregister in Flensburg.

Transport: Wer eine nicht vorschriftsgemäße Ladung mit einem Fahrzeug transportiert, wird (als B-Verstoß) ein Bußgeld von 60 € zahlen müssen. Auf 75 € steigt dieser Betrag laut Bußgeldkatalog an, wenn es sich zusätzlich um eine Gefährdung handelte. Im Zentralregister in Flensburg wird ein Punkt notiert.

Termin: Wird ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegt, obwohl der Termin der vorgeschrieben TÜV-Hauptuntersuchung bereits um mehr als acht Monate überschritten wurde, zieht der B-Verstoß im Bußgeldkatalog eine Gebühr von 60 €, sowie einen Punkt im Zentralregister nach sich.

Panne: Wer sein Fahrzeug nach einer Autopanne nicht den Vorschriften entsprechend absichert, muss mit einem Bußgeldbescheid von 30 € rechnen. Sollte es durch die o.g. Missachtung zu einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern gekommen sein, werden nach Bußgeldkatalog 60 € sowie ein Punkt im Zentralregister fällig.

Bussgeldbescheid erhalten Einspruch pruefen
Wer als Fahranfänger einen Bußgeldbescheid erhält, sollte einen Einspruch prüfen!

Bußgeldbescheid in der Probezeit erhalten?

Sollte ihnen ein Missgeschick in der Probezeit widerfahren sein – wir helfen gern weiter. Hier finden Sie kostenlose Informationen darüber, wie Sie mit unserer Hilfe Einspruch einlegen können. Denn viele Bußgeldbescheide sind leider fehlerhaft.

Verkehrsrechtsanwalt24.de prüft Ihren Fall: Schnell, unverbindlich und kostenlos! Kostenlos Prüfen

Was zählt darüber hinaus als ein B-Verstoß? 

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) können -wie auch in der Kategorie der A-Verstöße- geahndet, und dennoch als B-Verstoß gewertet werden. Laut Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beschränken sich diese auf fahrlässige Körperverletzungen, auf fahrlässige Tötung, sowie auf weitere Straftaten, die für den im Straßenverkehr begründeten Verkehrsverstoß maßgebend sind – jedoch nicht der Gruppe der A-Verstöße angehören!

Hier zählt jedoch nicht das Ergebnis einer Tat, sondern diese selbst, um als Verstoß in eine der beiden o.g. Kategorien eingeordnet werden zu können. Demnach besteht die Möglichkeit, dass es sich bei einer fahrlässigen Körperverletzung dennoch lediglich um einen B-Verstoß handeln kann.

Welche Konsequenzen hat ein B-Verstoß für die Probezeit von Fahranfänger(innen)?

Ein einzelner B-Verstoß in der Probezeit zieht, auf die Fahrerlaubnis bezogen, noch keinerlei Konsequenzen nach sich. Ab zwei Verstößen kommt es zu einer Probezeitverlängerung um weitere zwei (also insgesamt vier) Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet. Finden darüber hinaus zwei weitere B-Verstöße statt, wird eine schriftliche Verwarnung erteilt, und den Fahrzeugfahrer(innen) empfohlen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Kommen weitere B-Verstöße dazu, droht der Verlust der Fahrerlaubnis!

  1. Die Probezeit wird verlängert, sobald mehr als ein B-Verstoß vorliegt. Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zieht dennoch u.U. ein Bußgeld bzw. einen Eintrag in das Verkehrs-Zentralregister in Flensburg nach sich.
  2. Wird dann eine Probezeit ab zwei Verstößen verlängert, müssen Fahranfänger(innen) zudem an einem sogenannten Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger(innen) teilnehmen, möchten sie ihre Fahrerlaubnis behalten. Darüber hinaus wird die Probezeit auf dann vier Jahre verdoppelt. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn auf ein B-Verstoß ein A-Verstoß folgt.
  3. Eine schriftliche Verwarnung wird erteilt, wenn in einer bereits verlängerten Probezeit zwei weitere B-Verstöße festgestellt werden. Dazu wird explizit eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung empfohlen.
  4. Werden anschließend abermals zwei B-Verstöße aktenkundig, müssen die jeweiligen Fahranfänger(innen) definitiv ihre Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum zurückgeben, um präventiv (vorbeugend) eine weitere Gefährdung auszuschließen. Nach einer vorgegebenen Sperrfrist, in der die o.g. Fahranfänger(innen) komplett auf ihren Führerschein bzw. das Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Plätzen verzichten müssen, können sie drei Monate vor Ablauf der beschriebenen Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellen. 
Führerschein auf Probe - Fahrerlaubnis verlieren
Neben Bußgeld droht Fahranfängern bei Verstößen auch ein Aufbauseminar oder Beratungstermin.

Tabelle: 10 Konsequenzen (ohne Bußgeld) in Kurzform

A-VerstoßVerlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre; Aufbauseminar
A-Verstoß in Zusammenhang mit Alkohol oder DrogenSpezielles Aufbauseminar
A-Verstoß in bereits aufgestockter ProbezeitVerwarnung inkl. der Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
Weiterer A-Verstoß in bereits aufgestockter ProbezeitEntzug der Fahrerlaubnis (des Führerscheins)
= Keine Konsequenzen in der Probezeit (außer BKeine Konsequenzen in der Probezeit (außer Bußgeld / Strafpunkt im Zentralregister)
Wiederholter B-VerstoßAufbauseminar; Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
Einmaliger B-Verstoß in aufgestockter ProbezeitKeine Konsequenzen in der Probezeit (außer Bußgeld / Strafpunkt im Zentralregister)
Weiterer B-Verstoß in bereits aufgestockter ProbezeitVerwarnung inkl. der Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Dritter B-Verstoß in aufgestockter ProbezeitKeine Konsequenzen (außer Bußgeld / Strafpunkt im Zentralregister)
Vierter B-Verstoß in der aufgestockten ProbezeitEntzug der Fahrerlaubnis!
Tabelle: Verstoß gegen StVO und Konsequenz

Informationen zur Bewährungsphase für Fahranfänger(innen) 

Die Probezeit nach einer bestandenen Fahrprüfung beträgt in der Regel zwei Jahre. In diesem Zeitfenster müssen sich Fahranfänger(innen) dezidiert an das gültige Verkehrsrecht sowie die in Deutschland gültigen Verkehrsregeln halten! Daran führt kein Weg vorbei. 

Bei Zuwiderhandlungen müssen Maßnahmen aus dem Bußgeldkatalog, kosten- und zeitintensive Aufbauseminare sowie eine Aufstockung der Probezeit um 100% in Kauf genommen werden.

Der Führerschein auf Probe wird den Fahranfänger(innen) in Deutschland seit dem 01. November 1986 ausgehändigt. Am 01. Januar 1999 wurde er um den Zusatz erweitert, dass sich die Probezeit um weitere zwei Jahre verdoppelt, wenn neue Verkehrsteilnehmer(innen) sich schwerwiegende Verletzungen der StVO erlauben. Diese Verfahrensweise ist sinnvoll, da gerade Fahranfänger(innen) immer wieder teilweise schwere Unfälle verursachen. Durch die Probezeit soll präventiv verhindert werden, dass hohe Unfallzahlen durch die gegebene Unerfahrenheit der neuen Führerscheinbesitzer(innen) zustande kommen. Parallel soll natürlich die Sensibilität geschult werden.

Alkoholfahrten sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen prozentual den Großteil der Verfehlungen dar. Für junge Teilnehmer(innen) am Straßenverkehr gilt bis zum Erreichen des 21. Geburtstages darüber hinaus die Null-Promille-Grenze – auch wenn die „normale“ Probezeit bereits erfolgreich absolviert wurde. Verkehrsteilnehmer(innen), die das 21. Lebensjahr und die Probezeit erfolgreich absolviert haben, unterliegen fortan der unter 0,5 Promille-Grenze. Für alle bis dahin zu den Fahranfänger(innen) zählenden Personen, die alle o.g. Vorkommnisse erfolgreich vermieden haben, gelten bei zukünftigen Verstößen die gültigen Regelungen des jeweils aktuellen Bußgeldkatalogs.

Führerschein auf Probe - A Verstoss Alkohol am Steuer
Bei Alkohol am Steuer verlängert sich die Probezeit beim Führerschein auf Probe

Wie verhält es sich mit der Probezeit beim Führerschein mit 17? 

Fahranfänger(innen), die ihre Führerscheine bzw. die Fahrerlaubnis bereits im Alter von (noch) 17 Jahren erhalten, müssen nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres warten, damit ihre jeweilige Probezeit beginnt. Jugendliche, die sich nach erfolgreich absolvierter Fahrprüfung an die gültigen Verkehrsregeln der StVO halten, haben die Probezeit folglich zwei Jahre nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis erfolgreich absolviert. Dazu zählt auch das in Deutschland sogenannte „begleitete Fahren“, sofern vorab der Führerschein der Klasse A1 ausgestellt wurde.

Theoretisch kann also ein Fahranfänger, der bereits im Alter von 16 Jahren seine Führerscheinprüfung erfolgreich bestanden hat, und mit 17 am „begleiteten Fahren“ teilnimmt, im Alter von 18 Jahren seine Probezeit beenden. Die Probezeit der A1-Fahrerlaubnis ersetzt beim „normalen“ Kfz-Führerschein der Klasse B sogar die Probezeit gänzlich.

Achtung: Wer jedoch ohne eine Sondergenehmigung ohne eine der eingetragenen Begleitpersonen mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, und dabei von Kontrollbeamt(inn)en kontrolliert wird, riskiert einen Bußgeldbescheid von 70 € sowie einen Punkt in Zentralregister in Flensburg. Die Fahrerlaubnis muss in diesem Fall jedoch nicht zurückgegeben werden. Ein Aufbauseminar für Fahranfänger schließt sich jedoch definitiv dem Bußgeldbescheid an. Dabei wird die Fahrerlaubnis B widerrufen, und kann nach sechs Monaten neu erteilt werden, sofern das Aufbauseminar erfolgreich (vollständig) abgeleistet wurde. Weiterhin ist zu beachten, dass die jeweilige, eingetragene Begleitperson bei der Fahrerlaubnis ab 17 Jahren mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sein muss. Obendrein darf diese Begleitperson lediglich maximal einen Punkt im Verkehrszentralregister aufgebaut haben.

Gibt es auch eine Verkürzung der Probezeit? 

In den Jahren 2004 – 2010 bestand für Fahranfänger(innen) die Möglichkeit, ihre zweijährige Probezeit zu verringern. Maßgeblich war dafür die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger(innen), die allerdings lediglich in bestimmten Fahrschulen angeboten worden war. Damit ließ sich die Probezeit auf ein Jahr verkürzen. Diese Regelung ist allerdings außer Kraft gesetzt, und sie war ehedem lediglich in bestimmten Fällen in wenigen Bundesländern möglich.

blitzer innerorts zu schnell gefahren
Die Probezeit wird nicht verlängert, wenn man in der Probezeit mit nicht mehr als 20 km/h geblitzt wird.

Wann tritt eine Verlängerung der Probezeit bei einem B-Verstoß in Kraft? 

Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von weniger als 60 € belegt wurde, hat keine Relevanz für die Probezeit der jeweiligen Fahranfänger(innen), da sie nicht im Zentralregister in Flensburg gelistet wurde.

Folgende Ordnungswidrigkeiten bleiben daher ggf. für Fahranfänger nahezu ohne Konsequenzen, d.h., sie führen nicht zu einer Verlängerung der Probezeit:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung(en) der höchstzulässigen Geschwindigkeit mit einem PKW von nicht mehr als 20 km/h (Kilometer pro Stunde).
  • Falsch parken (z.B. Überschreitung der Parkzeit an einer Parkuhr).
  • Missachtung der Vorfahrtsregel ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Bei schweren bzw. wiederkehrenden Verkehrsverstößen in der Probezeit wird diese für die Fahranfänger(innen) von zwei auf vier Jahre verdoppelt. Die Grundlage dafür ist stets die Art des Verstoßes gegen die StVO. Diese Verkehrsverstöße werden in zwei Kategorien eingestuft:

1. Katalog A = schwerwiegende Verstöße
2. Katalog B = weniger schwerwiegende Verstöße

Die Probezeit für den Führerschein wird lediglich verlängert, wenn ein A-Verstoß oder mehrere B-Verstöße geahndet wurden, die einen Eintrag im Zentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nach sich gezogen haben – wenn also z.B. eine Straftat im Straßenverkehr begangen wurde, oder Bußgeldbescheide von mindestens 60 € ausgestellt wurden.

Ein A-Verstoß zieht für Fahranfänger gleich beim ersten Mal Konsequenzen nach sich:

  • Die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.
  • Eine Pflicht-Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.

Ein B-Verstoß führt dagegen erst im Wiederholungsfall zu den o.g. Maßnahmen. Das gilt natürlich auch dann, wenn auf einen B-Verstoß ein A-Verstoß folgt.

Schwerwiegende Verkehrsverstöße der Kategorie A

  • Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
  • Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (u.a. illegale Autorennen).
  • Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Verlassen des Unfallortes ohne Schadensregulierung).
  • Nötigung im Straßenverkehr (dazu zählt u.a. das Auffahren ohne den nötigen Sicherheitsabstand zu wahren inklusive Betätigung der Lichthupe).
  • Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung im Straßenverkehr.

Verkehrsrechtsanwalt24.de prüft Ihren Fall: Schnell, unverbindlich und kostenlos! Kostenlos Prüfen

Führerschein auf Probe: Ist Handy am Steuer ein B-Verstoß?
Handy am Steuer ist beim Führerschein auf Probe ein A-Verstoß.

Ist das Telefonieren mit dem Handy am Steuer ein A- oder B-Verstoß? 

Tabelle: Schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten die ebenfalls als A-Verstöße gewertet werden

Dazu zählen folgende Verletzungen der StVO:

Rote AmpelFortsetzen der Fahrt bei rotem Ampelsignal
VerkehrskontrolleMissachtung von Haltezeichen der Polizei
FehlverhaltenAn Zebrastreifen bzw. beim Vorbeifahren an Schulbussen
GeschwindigkeitsübertretungenZu schnelles Fahren (Maßnahmen greifen in der Probezeit jedoch erst ab Tempoüberschreitungen von mehr als 20 km/h mit einem PKW, bzw. Tempoüberschreitungen von mehr als 15 km/h mit einem LKW)
ÜberholmanöverIm Überholverbot
Telefonieren mit einem Mobiltelefon(Handy) ohne Nutzung der/einer Freisprechanlage
VorfahrtsregelFehlerhaftes Abbiegen / Gefährdung anderer Personen durch Missachtung der Vorfahrt
SicherheitsabstandAuffahren auf ein vorrausfahrendes Fahrzeug mit mehr als 80 km/h auf weniger als 40 m („weniger als halber Tachowert“) Sicherheitsabstand
RechtsfahrgebotVerstöße gegen das Rechtsfahrgebot in Deutschland
Tabelle: Schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten, die als A-Verstoß gewertet werden

Ist falsch parken ein B-Verstoß? Ab wann ist ein TÜV-Verstoß ein B-Verstoß?

Tabelle: Weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße der Kategorie B

VerkehrssicherheitTeilnahme an Fahrten von Kindern, ohne dass diese in den dafür vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen („Kindersitze“) Platz nehmen
VerkehrssicherheitTeilnahme am Straßenverkehr mit „abgefahrenen“ Reifen (Reifen, die nicht mehr die vorgeschriebene Mindest-Profiltiefe aufweisen)
VerkehrssicherheitTermin der TÜV-Hauptuntersuchung wurde um mehr als acht Monate überzogen
VerkehrssicherheitDie Betriebserlaubnis ist durch “Tuning” des Fahrzeugs mit nicht eingetragenen Reifen oder Bauteilen ohne Teilegutachten erloschen
VerkehrssicherheitGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein liegengebliebenes Fahrzeug, das nicht vorschriftsmäßig abgesichert wurde
VerkehrssicherheitTransport von nicht vorschriftsmäßig gesicherter, also ungesicherter Ladung
VerkehrssicherheitParken von Fahrzeugen auf Autobahnen oder Kraftstraßen, wo keine Parkerlaubnis ausgewiesen ist
Tabelle: Weniger schwerwiegende B-Verstöße

Trotz der Bezeichnung „weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße“ sind all die o.g. Sachverhalte dennoch als gefährlich zu betrachten. In Einzelfällen können demnach auch „weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße“ tragische Folgen nach sich ziehen. Konsequenzen auf die Probezeit ziehen diese Verletzungen der StVO jedoch erst im Wiederholungsfall nach sich.

Bussgeld zu schnell gefahren Geschwindigkeitsmessung
Wer mit Führerschein auf Probe geblitzt wird, muss nicht in jedem Fall zur Nachschulung.

Ist zu schnell(es) Fahren, also das „Geblitzt werden“ bzw. „Blitzen“ ein B-Verstoß?

Der „Geschwindigkeitsrausch“ des schnellen Fahrens scheint gerade bei jungen Verkehrsteilnehmer(inne)n ein gewissen Reiz auszulösen. Doch eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann (nicht nur) in der Probezeit ernsthafte Konsequenzen auslösen. Auch, wenn nicht in jedem Fall definitiv eine Nachschulung droht.

  • Eine erstmalige Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 20 km/h löst neben dem fälligen Bußgeldbescheid sowie einem Punkt in der Verkehrszentralregister in Flensburg obendrein die Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar aus. Wer nach dem Abzug der Toleranzgrenze mit mehr 71 km/h oder mehr innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (in der höchstens 50 km/h erlaubt sind) „geblitzt“ wird, hat sich eines Verstoßes der Kategorie A schuldig gemacht.
  • Während Fahranfänger(innen) neben dem Eintrag der Punkte im Zentralregister in Flensburg sowie der Zahlung eines Bußgeldes oder ggf. eines Fahrverbotes eine Nachschulung nachweisen müssen, bleibt letzteres Führerscheinbesitzer(inne)n erspart, die die Probezeit erfolgreich absolviert haben.
  • Eine Geschwindigkeitsübertretung bis einschließlich 20 km/h ist trotz einer Verwarnung bzw. eines Bußgeldbescheids noch kein Grund für eine Verlängerung der Probezeit. Auch ist es in diesem Fall auch noch nicht verpflichtend, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Positiv betrachtet, sollte man dieses vergehen als eine Warnung verstehen, um zukünftig besser auf die in der StVO geltenden Richtlinien zu achten.
Rote Ampel ueberfahren Bussgeldkatalog 2020
Das Überfahren einer roten Ampel ist für Fahranfänger ein A-Verstoß.

Ist das Überfahren einer roten Ampel ein A- oder B-Verstoß? 

Das Überfahren einer roten Ampel ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die gültige StVO! Ein derartiger A-Verstoß sollte von Fahranfänger(innen) auf jeden Fall vermieden werden, da sich ansonsten die Probezeit automatisch verlängert, und die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend ist. Dazu sieht der Bußgeldkatalog noch ein sehr schmerzliches Bußgeld vor: 90 € ist hier der Mindestbetrag, dazu kommt ein Punkt im Verkehrszentralregister, sofern die Ampel noch nicht länger als eine Sekunde rot angezeigt hatte. Leuchtete bereits länger als eine Sekunde das Rotlicht auf, können schnell 2 Punkte und ein Bußgeld von bis zu 360 € zusammenkommen. Weiterhin kann u.U. gar noch ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

Verkehrsrechtsanwalt24.de prüft Ihren Fall: Schnell, unverbindlich und kostenlos! Kostenlos Prüfen

Führerschein auf Probe Unfall A oder B-Verstoß
Wer in der Probezeit ein Unfallopfer ist, muss keine Konsequenzen des Unfalls tragen.

Welche Konsequenzen hat ein Verkehrsunfall in der Probezeit für Fahranfänger?

Vorweg: Fahranfänger(innen), die sich den Vorschriften der StVO folgend richtig verhalten haben, bzw. selbst ein Unfallopfer sind, müssen keine Maßnahmen fürchten oder finanzielle Konsequenzen des Unfalls tragen, somit auch nicht an einen Aufbauseminar teilnehmen, oder Punkte im Zentralregister in Flensburg fürchten.

Konträr (also gegenteilig) verhält es sich, sollten Fahranfänger(innen) den/einen Verkehrsunfall verursacht haben. Sie tragen in diesem Fall die Schuld, und müssen sich für die auschlaggebende Verletzung der StVO, z.B. einer Geschwindigkeitsübertretung, oder Missachtung der Vorfahrtsregeln oder einem Rotlichtverstoß verantworten.

Fahranfänger(innen) fallen in der Probezeit oft durch eine erhöhte Risikobereitschaft im Straßenverkehr auf. So ist es keine Überraschung, dass diese Zielgruppe, einhergehend mit ihrer Unerfahrenheit, oft in Unfälle verwickelt wird. Verursachen Fahranfänger(innen) einen Unfall, bei dessen Ursache es sich um einen A-Verstoß handelt, so ist die darauffolgende Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend! Obendrein verdoppelt sich die Probezeit auf dann vier Jahre. Dazu kommt eventuell noch der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, wenn neben dem Blech- noch ein Personenschaden eintritt. Obendrein sind strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. 

Welche Regelungen gibt es für die Verlängerung der Probezeit bei B- und/oder A-Verstößen? 

Nach dem ersten A-Verstoß bzw. zwei B-Verstößen wird von der zuständigen Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Parallel dazu verlängert sich die Probezeit automatisch um zwei Jahre. Diese Verlängerung der Probezeit für Fahranfänger(innen) kann leider nicht rechtlich angefochten werden.

Eine schriftliche Verwarnung wird dann fällig, wenn im Verlaufe der bereits verlängerten Probezeit erneut ein A-Verstoß bzw. zwei B-Verstöße aktenkundig werden. Gleichfalls wird die Empfehlung, innerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, ausgesprochen. Diese Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend. Im Falle einer Teilnahme jedoch natürlich mit Kosten verbunden.

Kommt es trotz einer Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie einer schriftlichen Verwarnung für Fahranfänger(innen) erneut zu einem A-Verstoß oder zu zwei B-Verstößen, wird der Führerschein entzogen. Daran schließt sich eine Sperrfrist von mindestens drei Monaten an.

Führerschein auf Probe - Aufbauseminar
Ein Aufbauseminar für Fahranfänger kostet im Jahr 2021 von 250 bis 400 Euro.

Was kostet ein Aufbauseminar für Fahranfänger? Wie viel Zeit muss dafür investiert werden?

Die von Fahrschulen mit einer speziellen Zulassung für derartige Seminare angebotenen Nachschulungen kosten in der Regel von 250 bis zu 400 €. Die Seminare, die in Gruppen mit bis zu zwölf Fahranfänger(innen) durchgeführt werden, versuchen, den Teilnehmer(inne)n ein zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten zu vermitteln. Das Besprechen der begangenen Verstöße gegen die StVO gehört ebenfalls zu den Inhalten. Ein derartiges Seminar verläuft im Normalfall über neun Stunden, die jeweils in vier zeitgleiche Blöcke aufgeteilt werden. Eine Fahrprobe der Fahranfänger(innen) mit dem Fahrschullehrer (m/w) ist ein weiterer Baustein der Nachschulung. Alle Teilnehmer(innen) erhalten ein entsprechendes positives Zeugnis, sofern die Teilnahme innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgte. Eine gesonderte Prüfung ist nicht zu erbringen. Geschwindigkeitsübertretungen gehören zu den Unfallursachen, die am weitesten verbreitet sind. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes waren im Jahre 2016 fast 13% der Verstöße gegen die StVO auf eine nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Junge Fahranfänger(innen) müssen schließlich noch lernen, dass der Reiz, sich mit einem Fahrzeug schneller als erlaubt fortzubewegen, nicht „cool“, sondern sehr gefährlich ist!

Sollten die Verstöße, die zur Verpflichtung einer Nachschulung beigetragen haben, aufgrund der Auswirkungen von Betäubungsmitteln (Alkohol und/oder Drogen) im Straßenverkehr zustande gekommen sein, ist ein besonderes Aufbauseminar verpflichtend, dass speziell von hierfür ausgebildeten und zugelassenen Psychologen auf die Auswirkungen der o.g. Verstöße eingeht. Im Ergebnis soll eine Nachschulung dezidiert darauf hinwirken, dass die Fahranfänger(innen), die sich in der Probezeit eines A- und/oder B-Verstoßes schuldig gemacht haben, sensibilisiert werden, die Ursachen für ihr jeweiliges Fehlverhalten selbst zu erkennen und abzustellen. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogen-Einfluss ist seit jeher auch eine der häufigsten Unfallursachen unter den jungen Fahranfänger(inne)n. Daher gilt für sie präventiv die strenge Null-Promille-Grenze. Alkohol, sowie Drogen und eine Vielzahl von Medikamenten bewirken, dass eine stark verminderte Reaktionsfähigkeit eintritt, die die Fahrtauglichkeit stark einschränkt.

Verkehrsrechtsanwalt24.de prüft Ihren Fall: Schnell, unverbindlich und kostenlos! Kostenlos Prüfen

B-Verstoß in der Probezeit – und nun?
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (14 Bewertungen, Durchschnitt: 4,64 von 5)
Loading...

You May Also Like